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   AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18   

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AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18 (https://dejure.org/2019,56795)
AG Hamburg, Entscheidung vom 18.10.2019 - 33a C 203/18 (https://dejure.org/2019,56795)
AG Hamburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2019 - 33a C 203/18 (https://dejure.org/2019,56795)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Art 4 CMNI, Art 19 Abs 1 CMNI, Art 19 Abs 2 CMNI, Art 21 CMNI, Art 22 CMNI
    Ersatzanspruch des Absenders bei Ladungsschaden in der Binnenschifffahrt: Gesamtschuldnerische Haftung von Hauptfrachtführer und ausführendem Frachtführer bei Havarie eines Gütermotorschiffs an der Verladestelle; Beschränkung des Wertersatzanspruchs; Begriff der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18

    Absenderhaftung bei Havarie eines Binnenschiffs bei der Beladung: Einwand einer

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Die Parteien und Streithelferinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2019 der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Beklagten zu 3) aus dem Verfahren 33a C 205/18 zugestimmt, in dem der Beklagte zu 3) Zeuge gewesen ist.

    Für den Inhalt der Vernehmungen wird auf die entsprechenden Protokolle verwiesen; die Verfahrensakten der Sachen 33a C 205/18 und 33a C 206/18 sind zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Der Beklagte zu 3) hat dies bestätigt (Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6): "Wie beladen wird, entscheide ich als Schiffsführer.

    Seine Angaben in der Zeugenvernehmung (Protokoll vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 3 ff.) haben nicht den Eindruck erzeugt, dass er benennen konnte, was genau er transportieren sollte, geschweige denn, wie dessen Bezeichnung war.

    Dies hat er in seiner Zeugenvernehmung (Protokoll vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 5 f.) wiederholt: "Es hat mich sehr verwundert, dass der Sand schwarz war.

    Er will geplant haben (vgl. das Protokoll seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 7), insgesamt acht im Prinzip gleichgroße Schüttkegel zu setzen und einen kleineren neunten Trimmkegel für das seitliche Gleichgewicht.

    Ob alles normal ist, ob alles wie immer ist, wenn ich Sand belade" (vgl. S. 12 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Nach eigener Angabe (vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) hatte der Beklagte zu 3) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

    Hierzu erklärte er bei Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen (vgl. S. 12 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18): "Die Zeichen gehen nicht bis zur Wasseroberfläche, man kann erst bei einer bestimmten Vertiefung das machen.

    Eine erkennbare Pegelkontrolle erfolgte erstmals nach dem Schütten des zweiten Kegels (vgl. S. 14 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    Das Beladetempo spiele bei einem Beladevorgang auch keine Rolle, sondern nur, wie häufig es beladen werde (vgl. S. 8 des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18).

    In seiner Zeugenaussage (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) gab er an, dass er, als er mit dem zweiten Schüttkegel fertig gewesen sei, "dieses Gefühl [hatte], dass das Schiff zu schnell eintaucht." Dies passt zu dem Eindruck nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals nach dem Pegelstand gesehen wurde.

    Einer vorhandenen Waage vertraue er in der Regel auch nicht und pegle selbst (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 9).

    Dies deckt sich mit seiner Angabe, er als Schiffsführer entscheide, wie beladen werde und er müsse das selbst schätzen durch Prüfen der Zentimeterangaben außen am Schiff; beim Beladen müsse er die Anzeigen prüfen (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18, dort S. 6 f.).

    Er will (vgl. S. 14 des Protokolls vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18), als er das Gefühl hatte, dass das Schiff zu schnell eintaucht, beschlossen haben, "dass wir kleinere Schüttkegel machen, aber mehrere davon.".

    Dies bestätigte er in seiner Vernehmung als Zeuge im Parallelverfahren (vgl. das Protokoll der Beweisaufnahme vom 12.02.2019 in der Sache 33a C 205/18, S. 9).

    Er hatte (nach eigener Angabe, vgl. S. 4 f. des Protokolls seiner Zeugenaussage vom 12.02.2019 im Verfahren 33a C 205/18) "erwartet, dass ich irgendeinen Sand aufnehmen werde.

  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 120/02

    Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertangabe

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 -, Rn. 27; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 31; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch -, juris; Koller, § 435 HGB, Rn. 6, m.w.N.).

    Erforderlich ist das Unterlassen elementarer Schutzvorkehrungen (BGH, Urteil vom 11.11.2004, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 30).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch wiederholt hervorgehoben, dass im Falle der Verletzung elementarer Sorgfaltsvorkehrungen in der Organisation eines Betriebes bereits die Kenntnis des grob mangelhaften Betriebsablaufs das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts einschließt und dass mithin derjenige, der elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, auch in dem Bewusstsein handelt, dass es wegen des Fehlens solcher Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 32).

  • AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18

    Haftung bei Blockade einer Verladeanlage durch die Havarie eines Binnenschiffs:

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 haben die Parteien und Streithelferinnen der Verwertung des Protokolls der Vernehmung des Lademeisters M. aus dem Verfahren 33a C 206/18 zugestimmt.

    Für den Inhalt der Vernehmungen wird auf die entsprechenden Protokolle verwiesen; die Verfahrensakten der Sachen 33a C 205/18 und 33a C 206/18 sind zu diesem Zweck beigezogen worden.

    Laut ihrem Produktdatenblatt beträgt die Schüttdichte 1, 9 t/m³ und laut Lademeister M. (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 3) nimmt Eisensilikat-Granulat bei Regen auch keine Feuchtigkeit auf.

    Legte man die Auskunft des Lademeisters M. zugrunde (vgl. das Protokoll seiner Vernehmung vom 09.04.2019 im Verfahren 33a C 206/18, dort S. 7), wonach bei voller Beschickung der Anlage pro Stunde 1000 Tonnen Material über das Band laufen, waren demnach jedenfalls schon rund 115 Tonnen geladen und der Schüttkegel hatte eine Größe von ca. 60 m³.

  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 -, Rn. 27; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 31; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch -, juris; Koller, § 435 HGB, Rn. 6, m.w.N.).

    Hierbei muss die aus der Sicht des Handelnden gegebene Wahrscheinlichkeit nicht 50 % überschreiten (BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 -, Rn. 40).

  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGH, Urteil vom 12.01.1982 - VI ZR 286/80 -, Rn. 9), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 3 U 60/10 -, Rn. 65, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2005 - I-15 U 23/05 -, Rn. 43, juris).

    Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 3 U 60/10 -, Rn. 66, juris) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 27.07.2001 - 23 U 3096/01 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - 15 U 23/05

    Frachtführerhaftung; Verschulden; Leichtfertigkeit, Haftungshöchstbetrag

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGH, Urteil vom 12.01.1982 - VI ZR 286/80 -, Rn. 9), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 3 U 60/10 -, Rn. 65, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2005 - I-15 U 23/05 -, Rn. 43, juris).
  • OLG Hamburg, 13.01.2011 - 6 U 150/09

    Konnossementsbedingungen im Seefrachtverkehr: Wirksamkeit eines

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Dafür reicht aus, dass die Klagforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13.01.2011 - 6 U 150/09 -, Rn. 41, juris).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2017 - 9 U 243/14

    Ausschluss der Haftungsbeschränkung beim Schiffseigner bei leichtfertigem

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Leichtfertigkeit im Sinne von § 435 HGB bei besonders schweren Pflichtverletzungen anzunehmen, bei denen sich der Frachtführer oder die Personen, für die er nach § 428 HGB haftet, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01 -, Rn. 27; Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 120/02 -, Rn. 31; siehe auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2017 - 9 U 243/14 BSch -, juris; Koller, § 435 HGB, Rn. 6, m.w.N.).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 286/80

    Haager Protokoll - Leichtfertigkeit

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Nach der Rechtsprechung ist dies zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden (so bereits BGH, Urteil vom 12.01.1982 - VI ZR 286/80 -, Rn. 9), wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 3 U 60/10 -, Rn. 65, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2005 - I-15 U 23/05 -, Rn. 43, juris).
  • OLG München, 27.07.2001 - 23 U 3096/01

    Anspruch auf Schadensersatz eines Transportversicherers gegen ein

    Auszug aus AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 203/18
    Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.08.2010 - 3 U 60/10 -, Rn. 66, juris) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 27.07.2001 - 23 U 3096/01 -, Rn. 17, juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2014 - 18 U 27/12

    Schadensersatzansprüche aufgrund einer Kollision zweier Schiffe in einem

  • OLG Hamburg, 11.09.1986 - 6 U 105/86
  • OLG Hamburg, 19.11.1970 - 6 U 107/70
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